Einfluss der Beitragsdauer auf die Rentenberechnung
In der März-Ausgabe des AHV-Ratgebers wurde der Einfluss von Erziehungs- und Betreuungsgutschriften auf die Höhe der Altersrente erläutert. Da die Höhe des AHV-pflichtigen Einkommens nur einer der beiden wichtigsten Bestandteile der Berechnung einer AHV-Rente ist, wird in der Folge erklärt, wie sich die Beitragsdauer als zweiter wichtiger Faktor auswirkt.
Wird eine Altersrente berechnet, so stützt sich die Berechnung nicht einfach auf die letzten Jahre ab, sondern mehr oder weniger auf das ganze bisherige Erwerbsleben. Für die Berechnung relevant sind alle Jahre ab dem Jahr, in dem man 21 wird, bis und mit dem Vorjahr der Pensionierung. Wird also eine Frau im Jahr 2020 64 Jahre alt und somit ordentlich pensioniert, so sind für ihre Rentenberechnung die Kalenderjahre von 1977 bis 2019 massgebend.
In erster Linie wird geprüft, ob die Person das ganze Jahr über in der Schweiz versichert war. Dies kann durch eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz oder den Wohnsitz in der Schweiz erfüllt sein. Bei einer Erwerbstätigkeit ist in der Regel auch gleich die Beitragspflicht erfüllt, da auf dem Einkommen die AHV-Beiträge abgezogen werden. Bei Personen, die in einem Kalenderjahr nicht gearbeitet haben, jedoch in der Schweiz wohnhaft waren, muss entweder der Ehegatte die doppelte Beitragspflicht erfüllt haben, es müssen Erziehungsgutschriften angerechnet werden können oder die Person hat die AHV-Beiträge selbst als sogenannte «Nichterwerbstätige» bezahlt.
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