
Vorsicht Hitzefalle: Hunde nicht im Auto zurücklassen
Obwohl allgemein bekannt sein sollte, dass die Temperatur in einem an der Sonne geparkten Auto innert kurzer Zeit stark ansteigt, werden im Sommer regelmässig Hunde in Fahrzeugen zurückgelassen. Das kann für die betroffenen Tiere qualvoll oder gar tödlich enden. Ihre Halterinnen und Halter haben zudem mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen.

Selbst wenn durch das Offenlassen schmaler Fensterspalten vermeintlich für Frischluft gesorgt wird, stellt das Zurücklassen eines Hundes im geparkten Auto bei hohen Temperaturen eine Gefahr für das Wohlbefinden und das Leben des Vierbeiners dar. Die Lage wird oftmals unterschätzt. Auch an wolkenbedeckten, aber schwülen Tagen steigt die Temperatur im Innern eines Fahrzeugs erheblich an, wodurch selbst schattige Parkplätze oder Parkhäuser zur Hitzefalle werden.
Geringe Luftzufuhr führt zu Hitzetod
Die zu geringe Luftzufuhr hindert die Tiere am notwendigen Wärmeaustausch durch Hecheln und Verdunstung, was Stress verursacht, der bis zum Hitzetod infolge Kreislaufzusammenbruchs führen kann. Wer sein Tier in einer solchen Situation zurücklässt, handelt nicht nur gedankenlos, sondern verstösst auch gegen das Tierschutzrecht und macht sich wegen Tierquälerei strafbar. Dabei kommt insbesondere der Tatbestand der Misshandlung beziehungsweise jener der qualvollen Tötung in Betracht.
Angemessene Nothilfe für den Hund
Wer auf einen Hund in einem überhitzten Fahrzeug aufmerksam wird, sollte zunächst versuchen, den Halter oder die Halterin ausfindig zu machen. Ist dies innert nützlicher Frist nicht möglich, ist die Polizei oder die Feuerwehr zu alarmieren, die das Tier mit geeigneten Werkzeugen befreien kann. Besteht bereits akute Lebensgefahr für den Vierbeiner, kann natürlich nicht mehr abgewartet werden, bis der Tierhalter oder die Polizei eintrifft. In diesem Fall sind Drittpersonen befugt, das Auto – aber natürlich nur soweit nötig – zu beschädigen, um das Tier zu befreien.
Der Tierretter kann sich in einer solchen Situation darauf berufen, im mutmasslichen Sinne der Tierhalterin oder des Tierhalters gehandelt zu haben – rechtlich wird dabei von einer sogenannten Geschäftsführung ohne Auftrag gesprochen. Die Tierhaltenden werden den durch die Beschädigung entstandenen finanziellen Schaden folglich selber tragen müssen. Nach der Befreiung sollte der Hund umgehend in den Schatten gebracht und mit ausreichend Wasser versorgt werden. Als Sofortmassnahme hilft das Benetzen mit Wasser. Weitergehende Behandlungen sind dem Tierarzt zu überlassen.
*Michelle Richner, Dr. iur., rechtswissenschaftliche Mitarbeiterin Stiftung für das Tier im Recht (TIR), © zVg
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